Der SBF-See ist die amtliche Fahrerlaubnis zum Führen von Sportbooten auf den Seeschifffahrtsstraßen.

Auf den Seeschifffahrtsstraßen (bis zu drei Seemeilen) ist der SBF zum Führen von Sportbooten mit Antriebsmaschine (Motorboote und Segelboote) vorgeschrieben für Fahrzeuge mit einer größeren Nutzleistung als 11,03 kW (15 PS). Vorgeschrieben ist er auch zum Führen von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer bei entsprechender Einzelfallgenehmigung.

 

ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN

  • Mindestalter
    unter Segel – 14 Jahre (13 Jahre und 9 Monate am Tag der Prüfung)
    mit Antriebsmaschine – 16 Jahre (15 Jahre und 9 Monate am Tag der Prüfung)
  • Tauglichkeit
    Vorlage „Ärztliches Zeugnis für Sportbootführerschein-Bewerber“. Ein durch Prüfung erworbener Sportbootführerschein ersetzt das ärztliche Zeugnis bei einer Prüfung zum Erwerb des Sportbootführerscheins für einen anderen Geltungsbereich oder eine andere Antriebsart, sofern er zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr ist.
  • Zuverlässigkeit
    Vorlage eines gültigen Kfz-Führerscheins oder Führungszeugnisses, auf die jeweilige Vorlage wird bei Minderjährigen verzichtet.

PRÜFUNG

Die Prüfung zum SBF-See besteht aus einer theoretischen (schriftlichen) und einer praktischen Prüfung. Aufgrund des modularen Aufbaus des Sportbootführerschein-Systems können bereits erworbene Befähigungsnachweise ggf. zu einer Befreiung von Prüfungsteilen führen.

Theorie

In der theoretischen Prüfung müssen ausreichende Kenntnisse in folgenden Themenbereichen nachgewiesen werden:

  • Navigation
  • Seemannschaft
  • Seeschifffahrtsrecht
  • Wetterkunde
  • Fahrzeugkunde

Dazu müssen ein Single-Choice-Fragebogen und eine mehrteilige Navigationsaufgabe (Kartenaufgabe) bearbeitet werden.

In Ausnahmefällen ist die schriftliche Prüfung auch als mündliche Prüfung möglich. Zu diesen Ausnahmefällen zählen eine Legasthenie oder nicht ausreichende Deutschkenntnisse, was durch die Vorlage geeigneter Unterlagen wie Atteste, ärztliche Bescheinigungen, Schulzeugnisse oder Gutachten glaubhaft gemacht werden muss. Die mündliche Prüfung muss bereits mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beantragt werden. Nähere Informationen dazu erteilt auch der Prüfungsausschuss in Ihrer Nähe.

Praxis

  • Pflichtmanöver: Ablegen, Anlegen, Rettungsmanöver, Fahren nach Kompass, Peilen
    (von fünf gestellten Aufgaben müssen fünf mit ausreichendem Ergebnis ausgeführt werden).
  • sonstige Manöver: Kursgerechtes Aufstoppen, Wenden auf engem Raum, Fahren nach Schifffahrtszeichen/Landmarken, Anlegen einer/s Rettungsweste/Sicherheitsgurts, Manöverschallsignale
    (von drei gestellten Aufgaben müssen zwei mit ausreichendem Ergebnis ausgeführt werden).
  • Knoten: Achtknoten, Kreuzknoten, Palstek, Einfacher Schotstek, Doppelter Schotstek,  Stopperstek, Webleinstek, Webleinstek auf Slip, Rundtörn mit zwei halben Schlägen, Belegen einer Klampe mit Kopfschlag
    (von maximal sieben gestellten Knoten müssen sechs mit ausreichendem Ergebnis ausgeführt und deren Verwendung erklärt werden)

Zur ausreichenden Ausführung der Aufgaben sind jeweils maximal zwei Versuche erlaubt.

ANMELDUNG UND ANMELDEUNTERLAGEN

Die Anmeldung zur Prüfung muss bei einem der zuständigen regionalen Prüfungsausschüsse erfolgen. Dieser entscheidet über die Zulassung. Dazu müssen folgende Unterlagen bis spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin eingereicht werden:

  • Antrag auf Zulassung gemäß Vordruck
  • „Ärztliches Zeugnis für Sportbootführerscheinbewerber“ gemäß Vordruck

Ein durch Prüfung erworbener Sportbootführerschein, der zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr ist, ersetzt das ärztliche Zeugnis (Kopie beifügen, Original am Tage der Prüfung vorlegen).

  • Gültiger Kfz-Führerschein (Kopie beifügen, Original am Tage der Prüfung vorlegen) oder polizeiliches Führungszeugnis für Behörden nach Muster O, Verzicht auf beides bei Minderjährigen
  • aktuelles Passbild (35 mm x 45 mm, ohne Kopfbedeckung); bei beiden Geltungsbereichen sind 2 Passbilder erforderlich
  • Entrichtung der Gebühren

FRISTEN ZUR PRÜFUNG

Die Prüfung muss innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden – Frist von der ersten abgelegten Teilprüfung bis zur letzten – andernfalls verfallen bereits bestandene Prüfungsteile.

Die Wiederholung eines nicht bestandenen Prüfungsteils bzw. einer nicht bestandenen Prüfung ist nicht an demselben Tag möglich.